Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1993RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Text
§. 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsacten dürfen, soferne in dem Acte nicht ein Anderes bedungen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde betheiligten Personen und jeder derselben nur einmal hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.Paragraph 93, (1) Ausfertigungen von Notariatsacten dürfen, soferne in dem Acte nicht ein Anderes bedungen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde betheiligten Personen und jeder derselben nur einmal hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 69 a, Absatz 4, zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Wiederholte Ausfertigungen darf der Notar diesen Personen nur dann hinausgeben, wenn die an dem Acte Betheiligten ihre Zustimmung geben, oder wenn die, die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher ertheilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notare zurückstellt oder nachweist, daß die ihr hinausgehende Ausfertigung wegen Verlustes amortisirt worden sei, oder wenn der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
(3)Absatz 3,Ein solcher Auftrag kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.
(4)Absatz 4,Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.
Schlagworte
Akt, Notariatsakt, Beteiligter, Rekurs
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015747