Rechtstracker.at

§ 93 NO

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. I Nr. 141/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 9301.07.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 9301.11.199330.06.2007 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 141/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 93, (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 69 a, Absatz 4, zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Wurde die Zahl der Ausfertigungen im Sinn des Absatz eins, beschränkt, so darf der Notar nur dann zusätzliche Ausfertigungen hinausgeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die an dem Notariatsakt Beteiligten ihre Zustimmung geben,
    2. Ziffer 2
      die die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher erteilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notar zurückstellt oder nachweist, dass die ihr ausgefolgte Ausfertigung wegen Verlustes kraftlos erklärt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
  2. Absatz 3,Ein Auftrag nach Absatz 2, Ziffer 3, kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.
  3. Absatz 4,Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Schlagworte

Akt, Notariatsakt, Beteiligter, Rekurs

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114717