Rechtstracker.at

§ 93 NO

Fassungen
01.07.2007 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 93 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 9301.07.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 9301.11.199330.06.2007 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 93

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 141/2009

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 93, (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und den von diesen Berechtigten - auch wiederholt - hinausgegeben werden. Dabei sind die Bestimmungen des Paragraph 69 a, Absatz 4, zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Wiederholte Ausfertigungen darf der Notar diesen Personen nur dann hinausgeben, wenn die an dem Acte Betheiligten ihre Zustimmung geben, oder wenn die, die Ausfertigung verlangende Person die ihr früher ertheilte Ausfertigung wegen eines Gebrechens dem Notare zurückstellt oder nachweist, daß die ihr hinausgehende Ausfertigung wegen Verlustes amortisirt worden sei, oder wenn der Notar durch gerichtlichen Auftrag hiezu angewiesen wird.
  2. Absatz 3,Ein solcher Auftrag kann nur dann erlassen werden, wenn der Gesuchsteller hinreichend glaubhaft macht, daß er einer weiteren Ausfertigung bedürfe, und wenn zugleich ein begründetes Bedenken nicht vorhanden ist.
  3. Absatz 4,Das Gesuch ist bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel der Notar seinen Amtssitz hat, anzubringen und mittelst Bescheides zu erledigen. Im Falle der Bewilligung sind die an dem Acte Betheiligten zu verständigen. Gegen die Bewilligung findet der Recurs nicht statt.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Notariatsakt, Beteiligter, Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072201