Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
RID – Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 49/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 201 dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der Rn. 210 (1) a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.Abweichend von den Vorschriften der Rn. 201 dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der Rn. 210 (1) a) Absatz eins, 2 und 3 Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein:
Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529 oder aus Pappe nach Rn. 1530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Artikel 5 § 2 CIM (RID 6/2000).“Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Artikel 5 Paragraph 2, CIM (RID 6 aus 2000,).“
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40017592