Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
23.04.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. III Nr. 9/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 123.04.200431.12.2004 § → § BGBl. III Nr. 9/2004 · aufgehoben
Art. 107.03.200122.04.2004 BGBl. III Nr. 49/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

RID – Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2004,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.04.2004BGBl. III Nr. 9/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 7 dürfen UN 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen des Kapitels 3.4 befördert werden, wenn die Bestimmungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P205 Anwendung finden.
    Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.
  2. Ziffer 2
    Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein:
    Kisten aus Naturholz 4C1 und 4C2, aus Sperrholz 4D, aus Holzfaserwerkstoffen 4F oder aus Pappe 4G. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
  3. Ziffer 3
    Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).
  4. Ziffer 4
    Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Artikel 5 Paragraph 2, CIM (RID 6 aus 2000,).“
  5. Ziffer 5
    Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2005 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20001251

Dokumentnummer

NOR40051842