Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2001Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
(Anm.: Z 2 bis 4 treten mit 1.1.2002 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 2 bis 4 treten mit 1.1.2002 in Kraft)
(2)Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR40018785