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§ 11a MAG

Fassungen
01.12.2002 bis 23.12.2002 — BGBl. I Nr. 103/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11a01.12.200223.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2002 · aufgehoben
§ 11a01.01.200230.11.2002 § → § BGBl. I Nr. 56/2001
§ 11a01.07.200131.12.2001 BGBl. I Nr. 56/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. I Nr. 103/2002

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

MAG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. Ziffer 2
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. Litera a
        bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. Litera b
        jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
    3. Ziffer 3
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. Ziffer 4
      Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  2. Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40033150