Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2001Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, herangezogen wurden. Dabei gilt folgendes:
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG gebührt die Einsatzmedaille bei einer Mindestdauer der jeweiligen Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen.
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgteBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern der Einsatz erfolgte
unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten.
Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG gebührt die Einsatzmedaille, sofern für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(2)Absatz 2,Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Dokumentnummer
NOR40018786