Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 90/618/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 44) oder Art. 32b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Art. 9 der Richtlinie 90/619/EWG (ABl. Nr. L 330 vom 29. November 1990, S. 50) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem BeschlußSolange und insoweit ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG Amtsblatt Nummer L 330 vom 29. November 1990, Seite 44) oder Artikel 32 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 90/619/EWG Amtsblatt Nummer L 330 vom 29. November 1990, Seite 50) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,
den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.
(2)Absatz 2,Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40020906