Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Inkrafttretensdatum
12.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Art. 29b Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S. 3) in der Fassung des Art. 4 der Richtlinie 2005/1/EG (ABl. Nr. L 79 vom 24. März 2005, S. 9) oder Art. 59 Abs. 4 zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem BeschlußSolange und insoweit ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG Amtsblatt Nummer L 228 vom 16. August 1973, Seite 3) in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 2005/1/EG Amtsblatt Nummer L 79 vom 24. März 2005, Seite 9) oder Artikel 59, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 2002/83/EG (ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S 1) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,
den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.
(2)Absatz 2,Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des § 244 HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.
(3)Absatz 3,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das
ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
ein Tochterunternehmen im Sinne des § 244 HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,
hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.
Anmerkung
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40067241