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§ 4a VAG

Fassungen
02.04.2002 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 46/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a12.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 4a01.07.200311.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 4a02.04.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 46/2002
§ 4a01.04.200201.04.2002 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 4a01.01.199531.03.2002 § → § BGBl. Nr. 23/1995
§ 4a01.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 769/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

02.04.2002BGBl. I Nr. 46/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 33/2003

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Solange und insoweit ein Beschluß gemäß Artikel 29 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung des Artikel 4, der Richtlinie 90/618/EWG Amtsblatt Nummer L 330 vom 29. November 1990, Seite 44) oder Artikel 32 b, Absatz 4, zweiter oder dritter Unterabsatz der Richtlinie 79/267/EWG in der Fassung des Artikel 9, der Richtlinie 90/619/EWG Amtsblatt Nummer L 330 vom 29. November 1990, Seite 50) aufrecht ist, hat die FMA entsprechend diesem Beschluß
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen über Anträge auf Erteilung der Konzession zu beschränken oder auszusetzen,
    2. Ziffer 2
      den Erwerb von Beteiligungen zu beschränken oder zu untersagen.
  2. Absatz 2,Die Konzession von Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen im Sinn des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten sind, gilt abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, daß der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.
  3. Absatz 3,Vor Erteilung der Konzession an ein Versicherungsunternehmen, das
    1. Ziffer eins
      ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
    2. Ziffer 2
      ein Tochterunternehmen im Sinne des Paragraph 244, HGB in der jeweils geltenden Fassung eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind,
    3. Ziffer 3
      durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen wie ein Versicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kontrolliert wird,
    hat die FMA eine Stellungnahme der zuständigen Behörde dieses anderen Vertragsstaates einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028748

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P4a/NOR40028748