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§ 11

Fassungen
11.08.2001 bis 31.07.2007 — BGBl. I Nr. 108/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 1111.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2022
§ 1101.08.200710.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1111.08.200131.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 1105.05.199510.08.2001 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 1101.07.199204.05.1995 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.08.2001BGBl. I Nr. 108/2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007danach: BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwaltungsrat

Paragraph 11, (1) Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

  1. Ziffer eins
    vier Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, darunter der Vorsitzende,
  2. Ziffer 2
    vier Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. Ziffer 3
    vier Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
  4. Ziffer 4
    vier Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.
  1. Absatz 2,An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
  3. Absatz 4,Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
  4. Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Verzichts,
    3. Ziffer 3
      durch Tod,
    4. Ziffer 4
      bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder
    5. Ziffer 5
      wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.
  5. Absatz 6,In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Absatz 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40022989