Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 209/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 1111.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2022
§ 1101.08.200710.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1111.08.200131.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 1105.05.199510.08.2001 § → § BGBl. Nr. 298/1995
§ 1101.07.199204.05.1995 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

30.12.2022BGBl. I Nr. 209/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwaltungsrat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
    1. Ziffer eins
      drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,
    2. Ziffer 2
      drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
    3. Ziffer 3
      drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
    4. Ziffer 4
      drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, genannten Mitglieder werden von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.

    Anmerkung, Absatz 3 a, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2022,)

  4. Absatz 4,Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Verzichts,
    3. Ziffer 3
      durch Tod,
    4. Ziffer 4
      bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder
    5. Ziffer 5
      wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.
  6. Absatz 6,In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Absatz 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40249989

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P11/NOR40249989