Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verwaltungsrat
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
drei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ), darunter der Vorsitzende,
drei Vertreter der Bundesarbeitskammer, darunter der erste Stellvertreter des Vorsitzenden,
drei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, darunter der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden und
drei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, darunter der dritte Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme teil.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.Die in Absatz eins, genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der jeweils entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Ist ein vorgeschlagenes Mitglied nicht zum Nationalrat wählbar, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid dessen Bestellung abzulehnen. In diesem Verfahren ist jene entsendungsberechtigte Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(3a)Absatz 3 a,Für die mit Wirksamkeit vom 1. August 2007 geänderte Zusammensetzung des Verwaltungsrats haben die gemäß Abs. 1 entsendenden Stellen bis 8. August 2007 die aus dem Verwaltungsrat ausscheidenden Mitglieder bekannt zu geben.Für die mit Wirksamkeit vom 1. August 2007 geänderte Zusammensetzung des Verwaltungsrats haben die gemäß Absatz eins, entsendenden Stellen bis 8. August 2007 die aus dem Verwaltungsrat ausscheidenden Mitglieder bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen die Mitglieder die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind.
(5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft erlischt,
wenn jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
bei dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Mitgliedschaft oder
wenn die Wählbarkeit zum Nationalrat verloren geht.
(6)Absatz 6,In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Abs. 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.In gleicher Weise wie die Mitglieder ist eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen sind. Bezüglich der Ersatzmitglieder sind die Absatz 3 bis 5 anzuwenden. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden-Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40089450