Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.10.2001 bis 04.11.2004 — BGBl. II Nr. 354/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1029.09.200530.06.2006 § → § BGBl. II Nr. 311/2005 · aufgehoben
§ 1005.11.200428.09.2005 § → § BGBl. II Nr. 419/2004
§ 1001.10.200104.11.2004 BGBl. II Nr. 354/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 354/2001

Außerkrafttretensdatum

04.11.2004danach: BGBl. II Nr. 419/2004

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abführung der gemäß Paragraph 69, Absatz 6, ElWOG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, bis 30. September 2001 einzuhebenden Beiträge bleibt durch diese Verordnung unberührt. Die Elektrizitäts-Control GmbH kann diese, sich aus der Abgabe an alle Endverbraucher und dem, in den Kundmachungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 1999, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2000, sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2000,, festgelegten Betrag von 0,574 g/kWh ergebenden Beiträge dem Netzbetreiber auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid vorschreiben. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die bis zum 30. September 2001 vereinnahmten Mittel an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Mittel gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen den begünstigten Unternehmen zuzuteilen.
  2. Absatz 2,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, stellen die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß Paragraph 224, Absatz 2, HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im Paragraph 69, Absatz 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (Paragraph eins, Absatz 2,) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20001596

Dokumentnummer

NOR40024282