Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufbringung und Gewährung von Beihilfen zur Abdeckung von Erlösminderungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 354/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 11, Absatz 2,
Text
Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 419/2004) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2004,)
(2)Absatz 2,Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 stellen die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, stellen die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 1999, bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß Paragraph 224, Absatz 2, HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im Paragraph 69, Absatz 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern. (3)Absatz 3,Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§ 1 Abs. 2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (Paragraph eins, Absatz 2,) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40058555