Kurztitel
Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 348/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2001,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Anhang 3
Anhang 3.1a
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
30% Zuschlag als Pensionssatz
6% Zuschlag als Abfertigungsvorsorge
Werte für 2000
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.1b
Durchschnittliche Personalausgaben/-kosten je Bediensteten
(Anfangsbezüge bei den Akademikern bis zum 30. Lebensjahr und bei
den übrigen Bediensteten bis zum 25. Lebensjahr)
Werte für 2000
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar!)
Anhang 3.2
Kalkulatorische Zinsen
Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß § 102 Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,Der Bundesminister für Finanzen legt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den kalkulatorischen Zinssatz, bei dessen Festlegung gemäß Paragraph 102, Absatz 2 BHV 1989 von den durchschnittlichen Zinsen für langfristige Schuldenaufnahmen des Bundes, auszugehen ist,
für das Jahr 2000 mit
5,5%
fest.
Dieser Zinssatz hat solange Gültigkeit, bis er durch einen neuen ersetzt wird.
Anhang 3.3
Büroflächen-Mieten
Werte für 2000
Schilling/m2
einfacher guter sehr guter
Nutzungswert Nutzungswert Nutzungswert
Wien 111 131 188
St. Pölten 70 90 160
Graz-Stadt 83 99 125
Linz-Stadt 60 81 115
Salzburg-Stadt 75 105 130
Innsbruck-Stadt 85 99 148
Klagenfurt-Stadt 60 80 96
Bregenz 74 95 136
Eisenstadt 79 89 110
Durchschnitt 77 97 134
Quelle: Immobilien-Preisspiegel 2001 der Wirtschaftskammer
Anmerkung
Tabellen (Anhang 3.1a und 3.1b) nicht darstellbar, es wird daher auf
die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS (BGBl.
II Nr. 348/2001) verwiesen.