Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
"Betreiber" derjenige, der einen konzessionspflichtigen Dienst gemäß § 14 TKG erbringt und in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;"Betreiber" derjenige, der einen konzessionspflichtigen Dienst gemäß Paragraph 14, TKG erbringt und in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;
"Teilnehmeranschluss" die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist (physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise zuordnen kann;
"Adresse" die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
"Funkzelle" der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
"Übernahmeschnittstelle" die Schnittstelle bei einem Betreiber, an die die zu überwachende Telekommunikation vom Betreiber an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;
"Schnittstelle" der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende Telekommunikation in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird.
Dokumentnummer
NOR40025339