Rechtstracker.at

§ 2 ÜVO

Fassungen
11.12.2003 bis 01.04.2019 — BGBl. II Nr. 559/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute02.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 4/2019
§ 211.12.200301.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 559/2003
§ 201.12.200110.12.2003 BGBl. II Nr. 418/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 559 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.12.2003BGBl. II Nr. 559/2003

Außerkrafttretensdatum

01.04.2019danach: BGBl. II Nr. 4/2019

Abkürzung

ÜVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Betreiber“ derjenige, der einen öffentlichen Telefondienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, TKG 2003 erbringt und in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;
  2. Ziffer 2
    „Teilnehmeranschluss“ die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist (physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise zuordnen kann;
  3. Ziffer 3
    „Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
  4. Ziffer 4
    „Funkzelle“ der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
  5. Ziffer 5
    „Übernahmeschnittstelle“ die Schnittstelle bei einem Betreiber, an die die zu überwachende Telekommunikation vom Betreiber an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;
  6. Ziffer 6
    „Schnittstelle“ der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende Telekommunikation in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20001655

Dokumentnummer

NOR40047916