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§ 2 ÜVO

Fassungen
ab 02.04.2019 — BGBl. II Nr. 4/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute02.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 4/2019
§ 211.12.200301.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 559/2003
§ 201.12.200110.12.2003 BGBl. II Nr. 418/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

02.04.2019BGBl. II Nr. 4/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Betreiber“ derjenige, der einen öffentlichen Telefondienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, TKG 2003 erbringt und in dessen Netz physikalische Teilnehmeranschlüsse vorhanden sind;
  2. Ziffer 2
    „Teilnehmeranschluss“ die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel der Telekommunikation ist und durch eine Adresse eindeutig gekennzeichnet ist (physikalischer Anschluss), oder die Adresse, die der Teilnehmer einem physikalischen Anschluss fallweise zuordnen kann;
  3. Ziffer 3
    „Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;
  4. Ziffer 3 a
    „Voice over LTE“ (VoLTE) eine nach dem Standard ETSI TR 122 973 V13.0.0 über einen öffentlichen Telefondienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 16, TKG 2003 aufgebaute Verbindung, die eine zwei- oder mehrseitige Echtzeit-Kommunikation ermöglicht;
  5. Ziffer 4
    „Funkzelle“ der kleinste durch seine geografische Lage bestimmbare funktechnische Versorgungsbereich in einem Mobilfunknetz;
  6. Ziffer 5
    „Übernahmeschnittstelle“ die Schnittstelle bei einem Betreiber, an die die zu überwachende Telekommunikation vom Betreiber an die überwachende Stelle übermittelt wird, wobei die Übernahmeschnittstelle als Wähl- oder als Festverbindung ausgestaltet sein kann;
  7. Ziffer 6
    „Schnittstelle“ der Übergabepunkt bei einem Betreiber, an dem die zu überwachende Telekommunikation in einem festgelegten technischen Format vom Betreiber bereitgestellt wird.

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20001655

Dokumentnummer

NOR40211362