Text
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzesgemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
Der Finanzprokuratur obliegt:
die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG) unddie auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG) und
die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 ProkG);die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 3 ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;
das Einschreiten zum Schutz Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit die Finanzprokuratur von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert;
ferner soweit ihr durch Materiengesetze Parteistellung eingeräumt oder ihre Befassung vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3 ProkG);ferner soweit ihr durch Materiengesetze Parteistellung eingeräumt oder ihre Befassung vorgesehen ist (Paragraph eins, Absatz 3, ProkG);
strategisches Ziel ist die Steigerung der Effizienz bei Erfüllung dieser vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
Anwaltliche Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in allen Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten, sowie dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof
Instanz, nach allen Verfahrensordnungen;
Durchführung von gegen den Bund als Träger von Privatrechten eingeleiteten Aufforderungsverfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
anwaltliche Vertretung vom Bund verschiedener Rechtspersonen als Träger von Privatrechten auf deren Verlangen in Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten und nach allen Verfahrensordnungen;
Beratung des Bundes in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes, durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
Beratung der vom Bund verschiedenen Rechtsträger auf deren Verlangen in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß § 1 Abs. 3 ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Empfänger der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Bund und die sonstigen von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger. Ziel bei Erfüllung der Aufgaben ist - insbesondere bei Einschreiten zum Schutz öffentlicher Interessen - die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates.
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind geregelt durch:
§ 30 Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94/1945;Paragraph 30, Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94 aus 1945,; Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001 (ProkG);Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001, (ProkG); Verordnung vom 27. September 1945, StGBl. Nr. 183 (ProkVO);
Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, BGBl. Nr. 19/1946 (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur);Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1946, (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur); Art. XXXII EGZPO und § 27 Abs. 4 ZPO;Artikel römisch 32 , EGZPO und Paragraph 27, Absatz 4, ZPO;
Auf Grund von gemäß § 2 Abs. 3 ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und BeratungAuf Grund von gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und Beratung
der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, BGBl. Nr. 94);der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 94);
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 88);der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 88);
der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, BGBl. Nr. 330);der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 330);
des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 460);des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 460);
Auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen obliegt der Finanzprokuratur ua. die fakultative Vertretung und Beratung
der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (§ 7a des BG vom 12. Mai 1977, BGBl. Nr. 296);der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (Paragraph 7 a, des BG vom 12. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296);
des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 4 des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( § 25 Abs. 1 des IAFG, BGBl. I Nr. 88/2001) und derdes Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 4, des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( Paragraph 25, Absatz eins, des IAFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,) und der Arbeitsmarktservice Gesellschaft (§ 26 Abs. 1 AMSGG);Arbeitsmarktservice Gesellschaft (Paragraph 26, Absatz eins, AMSGG);
der Österreichischen Bundesverlag GmbH (§ 3 des BG vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);der Österreichischen Bundesverlag GmbH (Paragraph 3, des BG vom 15. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);
des Österreichischen Filminstitutes (§ 16 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980);des Österreichischen Filminstitutes (Paragraph 16, Filmförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,); der Österreichischen Bundesbahnen (§ 19 Abs. 6 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825);der Österreichischen Bundesbahnen (Paragraph 19, Absatz 6, Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825);
der Austro Control GmbH (§ 13 des BG, BGBl. Nr. 898/1993);der Austro Control GmbH (Paragraph 13, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,); der Agrarmarkt Austria (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985, idF BGBl. Nr. 298/1995);der Agrarmarkt Austria (Paragraph 31 a, Marktordnungsgesetz 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,); der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (§ 14 Abs. 6 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995);der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (Paragraph 14, Absatz 6, Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,); der Österreichischen Post AG (§ 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996);der Österreichischen Post AG (Paragraph 15, Absatz 4, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,); der Österreichische Bundesforste AG (§ 14 BGBl. Nr. 793/1996);der Österreichische Bundesforste AG (Paragraph 14, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,); der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (§ 15 BGBl. I Nr. 113/1997);der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (Paragraph 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,); der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (§ 39 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000);der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (Paragraph 39, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,); der Finanzaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 5 FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001).der Finanzaufsichtsbehörde (Paragraph 21, Absatz 5, FMAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,).
Amtsparteistellung der Finanzprokuratur oder ihre sonstige Befassung ist ua. auf Grund von Regelungen in nachstehenden Materiengesetzen vorgesehen:
§ 130 AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);Paragraph 130, AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);
§ 58 Abs. 2 Tierseuchengesetz;Paragraph 58, Absatz 2, Tierseuchengesetz;
§ 75 Konkursordnung;Paragraph 75, Konkursordnung;
§ 5 Ausgleichsordnung;Paragraph 5, Ausgleichsordnung;
§ 8 AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45;Paragraph 8, AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 45;
§ 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz;Paragraph 11, Gerichtliches Einbringungsgesetz;
§ 23 Abs. 3 Atomhaftpflichtgesetz;Paragraph 23, Absatz 3, Atomhaftpflichtgesetz;
§ 7 StEG;Paragraph 7, StEG;
§ 51 Abs. 6 Studienförderungsgesetz;Paragraph 51, Absatz 6, Studienförderungsgesetz;
§§ 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 37 Abs. 3 Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 10 Absatz 4, 20, Absatz 2, 26, Absatz 3, 28, Absatz 4 und 37 Absatz 3, Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;
§§ 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;Paragraphen 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;
§ 39 Abs. 5 Mediengesetz;Paragraph 39, Absatz 5, Mediengesetz;
§ 6 Abs. 4 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;Paragraph 6, Absatz 4, des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;
§ 31 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz;Paragraph 31, Absatz 4, Unterhaltsvorschussgesetz;
§ 44 Abs. 1 Kartellgesetz (Amtsparteistellung);Paragraph 44, Absatz eins, Kartellgesetz (Amtsparteistellung);
§§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;
§ 3 Abs. 2 Z 2 des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;
in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bundes und der anderen Mandanten, bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
erfolgreiche Einbringung von Forderungen des Bundes, bzw. der anderen Mandanten, mit deren Betreibung die Finanzprokuratur betraut ist,
der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei, bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren).
4.2 Managementziele
Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
Aufbau einer aussagekräftigen Kostenrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
Optimierung der Aufbauorganisation, insbesondere durch effizientere Gestaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibender Leistungsqualität,
Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen,
Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
Wie in den Tätigkeitsberichten der Finanzprokuratur ausgewiesen, enden im langjährigen Schnitt etwa 65 vH aller von der Finanzprokuratur geführten Prozesse mit einem für den Mandanten positiven Ergebnis, etwa 13 vH mit einem für den Mandanten negativen Ergebnis, der Rest mit einem neutralen bzw. nicht bewertbaren Ergebnis (jeweils mit einer Schwankungsbreite von 2 vH nach oben und unten).
Diese Erfolgsquote soll aufrecht erhalten werden.
Anwaltliche Wertschöpfung
Unter Zugrundelegung der in den Monaten September 2000 bis August 2001 erbrachten anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen betrug die Anwaltliche Wertschöpfung der Finanzprokuratur nach den Ansätzen des RechtsanwaltstarifG, bzw. der Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatsstarifG rund 105 Millionen Schilling. Davon entfielen rund 70 vH auf Vertretungsleistungen und rund 30 vH auf Beratungsleistungen. Diese Anwaltliche Wertschöpfung wurde von 41,5 Prokuratursanwälten erarbeitet, sodass durchschnittlich auf jeden Prokuratursanwalt eine Wertschöpfung von 2,530 Millionen Schilling entfällt.
Ziel ist es, diese durchschnittliche jährliche Anwaltliche Wertschöpfung pro Prokuratursanwalt zu halten oder zu steigern.
Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur werden im Jahr 2001 voraussichtlich 22,4 Millionen Schilling (Hochrechnung aus den Ergebnissen der ersten neun Monate) betragen. Davon entfallen rund 58 vH auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien und rund 42 vH auf Vergütungen gemäß § 49a BHG (Durchschnittswert der letzten drei Jahre).Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur werden im Jahr 2001 voraussichtlich 22,4 Millionen Schilling (Hochrechnung aus den Ergebnissen der ersten neun Monate) betragen. Davon entfallen rund 58 vH auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien und rund 42 vH auf Vergütungen gemäß Paragraph 49 a, BHG (Durchschnittswert der letzten drei Jahre).
Ziel ist es, die erfolgswirksamen Einnahmen im Jahr 2002 um 5% und 2003 um weitere 5% zu steigern.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
Planstellen:
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Planstellenvorschau
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Stellenplan Vorschau
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Beamte/Verwendungsgruppe 2001 2002 2003
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A1 35,5 35,5 35,5
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A2 5 5 5
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A3 5 5 5
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Summe Beamte 45,5 45,5 45,5
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VB/Entlohnungsgruppe
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v1 6 6 6
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v2 2,5 2,5 2,5
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v3 20 20 20
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v4 14,875 14,875 16
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h3 1 1 1
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h4 2 2 2
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h5 3 3 3
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I/e 1 1 1
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Summe VB 50,375 50,375 51,5
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Gesamtsumme 95,875 95,875 97
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Im Stellenplan 2001 sind für die Finanzprokuratur
50 Beamten-Planstellen und 58 Vertragsbediensteten-Planstellen, im Stellenplan 2002 51 Beamten-Planstellen und
55 Vertragsbediensteten-Planstellen vorgesehen. Der derzeit gegebene tatsächliche Personalstand liegt beträchtlich unter den im Stellenplan vorgesehenen Zahlen, sodass eine weitere Reduktion nicht möglich ist. Überplanmäßige Einnahmensteigerungen und Einsparungen beim Sachaufwand können - unter Einhaltung des Stellenplans und der personalpolitischen Vorgaben der Bundesregierung - zur Abdeckung von Mehrausgaben im Personalbereich verwendet werden. Die voraussichtliche Steigerung 2003 resultiert aus dem Ablauf dreier Teilzeitbeschäftigungen und deren Übergang in Vollbeschäftigungen.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:
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erwarteter
Erfolg 2001 2002 2003
in Euro in Euro in Euro
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Ausgaben
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UT 0 4 281 000 4 456 000 4 456 000
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UT 3 9 000 9 000 9 000
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UT 7 44 000 46 000 46 000
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UT 8 429 000 429 000 429 000
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Summe der Ausgaben: 4 763 000 4 940 000 4 940 000
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Einnahmen
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UT 4 1 628 000 1 806 000 1 806 000
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Summe der Einnahmen: 1 628 000 1 806 000 1 806 000
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Saldo 3 134 000 3 134 000 3 134 000
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Der Personalaufwand ist auf Basis des erwarteten Erfolges des Jahres 2001 auf Grund der in diesem Jahr durchschnittlich tatsächlich besetzten 95,875 Planstellen ermittelt, für den Projektzeitraum sind die bereits feststehenden Veränderungen, sowie die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen einkalkuliert.
Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus
Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V.Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund Paragraph 49 a, BHG in Verbindung mit der LA-V.
Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wären sie nicht zu berücksichtigen.Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund Paragraph 49, BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wären sie nicht zu berücksichtigen.
Für den Projektzeitraum wurde eine Erhöhung der Einnahmen aus Zahlungen sachfälliger Parteien und aus Vergütungen gemäß § 49a BHG in Höhe von 10 vH kalkuliert, wobei diese Einnahmenerhöhung bereits im Jahr 2002 erzielbar sein sollte.Für den Projektzeitraum wurde eine Erhöhung der Einnahmen aus Zahlungen sachfälliger Parteien und aus Vergütungen gemäß Paragraph 49 a, BHG in Höhe von 10 vH kalkuliert, wobei diese Einnahmenerhöhung bereits im Jahr 2002 erzielbar sein sollte.