Text
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzesgemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
Der Finanzprokuratur obliegt:
die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG) unddie auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG) und
die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 ProkG);die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 3 ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;
das Einschreiten zum Schutz Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit die Finanzprokuratur von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert;
ferner soweit ihr durch Materiengesetze Parteistellung eingeräumt oder ihre Befassung vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3 ProkG);ferner soweit ihr durch Materiengesetze Parteistellung eingeräumt oder ihre Befassung vorgesehen ist (Paragraph eins, Absatz 3, ProkG);
strategisches Ziel ist die Steigerung der Effizienz bei Erfüllung dieser vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
Anwaltliche Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in allen Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten, sowie dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof
Instanz, nach allen Verfahrensordnungen;
Durchführung von gegen den Bund als Träger von Privatrechten eingeleiteten Aufforderungsverfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
anwaltliche Vertretung vom Bund verschiedener Rechtspersonen als Träger von Privatrechten auf deren Verlangen in Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten und nach allen Verfahrensordnungen;
Beratung des Bundes in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes, durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
Beratung der vom Bund verschiedenen Rechtsträger auf deren Verlangen in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß § 1 Abs. 3 ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Empfänger der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Bund und die sonstigen von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger. Ziel bei Erfüllung der Aufgaben ist - insbesondere bei Einschreiten zum Schutz öffentlicher Interessen - die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates.
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind geregelt durch:
§ 30 Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94/1945;Paragraph 30, Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94 aus 1945,; Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001 (ProkG);Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001, (ProkG); Verordnung vom 27. September 1945, StGBl. Nr. 183 (ProkVO);
Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, BGBl. Nr. 19/1946 (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur);Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1946, (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur); Art. XXXII EGZPO und § 27 Abs. 4 ZPO;Artikel römisch 32 , EGZPO und Paragraph 27, Absatz 4, ZPO;
Auf Grund von gemäß § 2 Abs. 3 ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und BeratungAuf Grund von gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und Beratung
der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, BGBl. Nr. 94);der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 94);
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 88);der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 88);
der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, BGBl. Nr. 330);der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 330);
des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 460);des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 460);
Auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen obliegt der Finanzprokuratur ua. die fakultative Vertretung und Beratung
der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (§ 7a des BG vom 12. Mai 1977, BGBl. Nr. 296);der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (Paragraph 7 a, des BG vom 12. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296);
des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 4 des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( § 25 Abs. 1 des IAFG, BGBl. I Nr. 88/2001) und derdes Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 4, des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( Paragraph 25, Absatz eins, des IAFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,) und der Arbeitsmarktservice Gesellschaft (§ 26 Abs. 1 AMSGG);Arbeitsmarktservice Gesellschaft (Paragraph 26, Absatz eins, AMSGG);
der Österreichischen Bundesverlag GmbH (§ 3 des BG vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);der Österreichischen Bundesverlag GmbH (Paragraph 3, des BG vom 15. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);
des Österreichischen Filminstitutes (§ 16 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980);des Österreichischen Filminstitutes (Paragraph 16, Filmförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,); der Österreichischen Bundesbahnen (§ 19 Abs. 6 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825);der Österreichischen Bundesbahnen (Paragraph 19, Absatz 6, Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825);
der Austro Control GmbH (§ 13 des BG, BGBl. Nr. 898/1993);der Austro Control GmbH (Paragraph 13, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,); der Agrarmarkt Austria (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985, idF BGBl. Nr. 298/1995);der Agrarmarkt Austria (Paragraph 31 a, Marktordnungsgesetz 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,); der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (§ 14 Abs. 6 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995);der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (Paragraph 14, Absatz 6, Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,); der Österreichischen Post AG (§ 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996);der Österreichischen Post AG (Paragraph 15, Absatz 4, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,); der Österreichische Bundesforste AG (§ 14 BGBl. Nr. 793/1996);der Österreichische Bundesforste AG (Paragraph 14, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,); der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (§ 15 BGBl. I Nr. 113/1997);der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (Paragraph 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,); der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (§ 39 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000);der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (Paragraph 39, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,); der Finanzaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 5 FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001).der Finanzaufsichtsbehörde (Paragraph 21, Absatz 5, FMAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,). die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (§ 11 BGBl. I Nr. 83/2002);die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,); die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (§ 50 Universitätsgesetz BGBl. I Nr. 120/2002);die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (Paragraph 50, Universitätsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,); die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (§ 10 BGBl. I Nr. 130/2002);die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (Paragraph 10, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,);
– die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit
mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA)
(Art. I § 9 Abs. 7 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 65);(Artikel römisch eins, Paragraph 9, Absatz 7, Entwicklungszusammenarbeitsgesetz-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 65);
– die ÖBB Holding AG, sowie Gesellschaften, die mittelbar oder
unmittelbar in deren Eigentum stehen (§ 50a Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl. I Nr. 138);unmittelbar in deren Eigentum stehen (Paragraph 50 a, Bundesbahnstrukturgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 138);
– die Buchhaltungsagentur des Bundes (§ 26 Abs. 3 Gesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes – BHAG, BGBl. I Nr. 37/2004);– die Buchhaltungsagentur des Bundes (Paragraph 26, Absatz 3, Gesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes – BHAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,); – die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Art. I– die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Artikel römisch eins
§ 15 Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004);Paragraph 15, Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,); – das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,
Naturgefahren und Landschaft (Art. 7 § 25 Abs. 7 Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83).Naturgefahren und Landschaft (Artikel 7, Paragraph 25, Absatz 7, Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 83).
– die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung SIVBEG (§ 9 SIVBEG-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 92/2005);– die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft mit beschränkter Haftung SIVBEG (Paragraph 9, SIVBEG-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2005,); – die Gesundheit Österreich GmbH (§ 17 Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006).– die Gesundheit Österreich GmbH (Paragraph 17, Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,).
Amtsparteistellung der Finanzprokuratur oder ihre sonstige Befassung ist ua. auf Grund von Regelungen in nachstehenden Materiengesetzen vorgesehen:
§ 130 AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);Paragraph 130, AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);
§ 58 Abs. 2 Tierseuchengesetz;Paragraph 58, Absatz 2, Tierseuchengesetz;
§ 75 Konkursordnung;Paragraph 75, Konkursordnung;
§ 5 Ausgleichsordnung;Paragraph 5, Ausgleichsordnung;
§ 8 AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45;Paragraph 8, AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 45;
§ 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz;Paragraph 11, Gerichtliches Einbringungsgesetz;
§ 23 Abs. 3 Atomhaftpflichtgesetz;Paragraph 23, Absatz 3, Atomhaftpflichtgesetz;
§ 7 StEG;Paragraph 7, StEG;
§ 51 Abs. 6 Studienförderungsgesetz;Paragraph 51, Absatz 6, Studienförderungsgesetz;
§§ 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 37 Abs. 3 Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 10 Absatz 4, 20, Absatz 2, 26, Absatz 3, 28, Absatz 4 und 37 Absatz 3, Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;
§§ 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;Paragraphen 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;
§ 39 Abs. 5 Mediengesetz;Paragraph 39, Absatz 5, Mediengesetz;
§ 6 Abs. 4 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;Paragraph 6, Absatz 4, des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;
§ 31 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz;Paragraph 31, Absatz 4, Unterhaltsvorschussgesetz;
§ 44 Abs. 1 Kartellgesetz (Amtsparteistellung);Paragraph 44, Absatz eins, Kartellgesetz (Amtsparteistellung);
§§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;
§ 3 Abs. 2 Z 2 des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;
in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bundes und der anderen Mandanten, bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
erfolgreiche Einbringung von Forderungen des Bundes, bzw. der anderen Mandanten, mit deren Betreibung die Finanzprokuratur betraut ist,
der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei, bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren).
4.2 Managementziele
Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
Aufbau einer aussagekräftigen Kostenrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
Optimierung der Aufbauorganisation, insbesondere durch effizientere Gestaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibender Leistungsqualität,
Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen unter Bedachtnahme auf Punkt 4.3 der Anlage,
Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
4.3 Reformziele
In der Finanzprokuratur wurde eine Strukturreform eingeleitet, in deren Rahmen es gilt, Optimierungspotenziale zu heben und nutzbar zu machen. Als Reformziele sind zu nennen:
– Stärkung der Stellung der Finanzprokuratur als kompetenter,
effizienter und moderner Dienstleister für den Bund und für jene Rechtsträger, die vom Bund beherrscht werden und dessen Aufgaben erfüllen;
– Festigung und Ausbau der Finanzprokuratur als Vertrauensanwalt
ihrer Kunden, der als zentraler Ansprechpartner den Bund und die von ihm ausgegliederten Rechtsträger in allen Bereichen rechtlich vertritt und berät;
– trotz grundsätzlicher Abdeckung aller Rechtsgebiete (jedenfalls „Ersthelfer“) erfolgt eine dynamische Erweiterung und weitere Spezialisierung in einzelnen Rechtsgebieten (abgestimmt auf die Bedürfnisse der Mandanten);
– Verstärkung der Koordinierungsfunktion für die Mandanten;
– Ausbau der Finanzprokuratur als unbürokratische und zentrale
Anlaufstelle für BürgerInnen bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihre Mandanten (One Stop Shop);
– verstärkte Betreuung von ausgegliederten Rechtsträgern;
– Klarstellung und Kodifizierung der in unterschiedlichen
Materiengesetzen enthaltenen Einschreitungsbefugnisse;
– Erreichung einer höheren Kostendeckung durch kostenbewusste
Aufgabenübernahme und –erfüllung;
– Einführung einer mit der des Bundes kompatiblen, effizienten und
aussagekräftigen Kosten- und Leistungsrechnung sowie – größere Flexibilität und bessere Erreichbarkeit der Mitarbeiter
auch außerhalb der Kernarbeitszeiten.
Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
Wie in den Tätigkeitsberichten der Finanzprokuratur ausgewiesen, enden im langjährigen Schnitt etwa 65 vH aller von der Finanzprokuratur geführten Prozesse mit einem für den Mandanten positiven Ergebnis, etwa 13 vH mit einem für den Mandanten negativen Ergebnis, der Rest mit einem neutralen bzw. nicht bewertbaren Ergebnis (jeweils mit einer Schwankungsbreite von 2 vH nach oben und unten).
Diese Erfolgsquote soll aufrecht erhalten werden.
Anwaltliche Wertschöpfung
Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2003 rund 10,05 Millionen Euro, im Jahr 2004 rund 9,57 Millionen Euro und im Jahr 2005 rund 9,63 Millionen Euro. Der Betrag von € 9,63 Mio für das Jahr 2005 setzt sich zusammen aus:
€ 7,932.009,50 Mio anwaltliche Wertschöpfung für den Bund sowie € 1,694.641,17 Mio anwaltliche Wertschöpfung für Fakultativmandanten. Es entfielen sohin rund 82,40% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 17,60% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.
Bedingt durch die Einleitung einer Strukturreform und der damit einhergehenden Bindung von Personalressourcen ist im Projektzeitraum von einer vorübergehenden Reduzierung der anwaltlichen Wertschöpfung auszugehen. Die Strukturreform hat den Zweck, Optimierungspotenzial zu heben und nutzbar zu machen. Durch das Ausschöpfen von Optimierungspotenzial ist nach Abschluss der Reform wiederum mit einem vermehrten Anstieg der anwaltlichen Wertschöpfung zu rechnen.
Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2003 rund 1,970 Millionen Euro. Davon entfielen rund 65% auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 35% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2003 rund 1,970 Millionen Euro. Davon entfielen rund 65% auf Vergütungen gemäß Paragraph 49 a, BHG und rund 35% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.
Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
Planstellen:
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Planstellenvorschau
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Stellenplan Vorschau
____________________________________________________________________
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008
____________________________________________________________________
Beamte/
Verwendungs-
gruppe
____________________________________________________________________
A1 35,5 35,5 38 38 38 38 38
____________________________________________________________________
A2 5 5 5 5 5 5 5
____________________________________________________________________
A3 5 5 8 6 5 5 5
____________________________________________________________________
Summe Beamte 45,5 45,5 51 49 48 48 48
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
VB/Entlohnungs-
gruppe
____________________________________________________________________
v1 6 6 6 7 7 12 12
____________________________________________________________________
v2 2,5 2,5 3 4 4 4 4
____________________________________________________________________
v3 20 20 17 17 17 17 17
____________________________________________________________________
v4 14,875 16 14 17 17 17 17
____________________________________________________________________
h1 1 1
____________________________________________________________________
h2 1 1
____________________________________________________________________
h3 1 1 1 3 3 3 3
____________________________________________________________________
h4 2 2 2
____________________________________________________________________
h5 3 3 3
____________________________________________________________________
I/e 1 1 1
____________________________________________________________________
Summe VB 50,375 51,5 47 49 49 54 54
____________________________________________________________________
Gesamtsumme 95,875 97 98 98 97 102 102
____________________________________________________________________
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)
Bei den Ausgaben 2007 und 2008 sind die endgültigen Ansätze im BFG 2007 und 2008 zu berücksichtigen.
Die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen stellt den tatsächlichen Tätigkeitsumfang der Finanzprokuratur nur eingeschränkt dar. Bei Vertretung und Beratung des Bundes (rund vier Fünftel der gesamten anwaltlichen Tätigkeit) werden lediglich Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien erzielt, während Honorareinnahmen nur bei Vertretung und Beratung von Fakultativmandanten anfallen. Die Vertretung und Beratung des Bundes ist aber budgetwirksam, da insoweit der Zukauf anwaltlicher Leistungen entfällt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, dem Saldo aus Ausgaben und Einnahmen den objektiven Wert der anwaltlichen Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur für den Bund gegenüber zu stellen.
Erläuterungen zu Punkt 7.
UT 0 – Personalbereich
Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6. ermittelt, wobei die infolge dienst- und besoldungsrechtlicher Regelungen vorhersehbaren Ausgabenerhöhungen bereits einkalkuliert wurden.
Des weiteren wurde veranschlagt, dass die Finanzprokuratur bei realistischer Betrachtung insbesondere auch im Hinblick auf bevorstehende Pensionierungen und unter Berücksichtigung der Ausbildungsphase von Prokuratursanwälten bereits im nunmehrigen Projektzeitraum zumindest sieben neue Mitarbeiter benötigt.
UT 3 – Anlagen
Die Erhöhung bei der Position UT 3 resultiert aus der Notwendigkeit der Neuanschaffung einer zeitgemäßen Telefonanlage sowie der Ausstattung von Besprechungsräumlichkeiten mit entsprechendem technischem Equipment (Beamer, Flip-Chart, usw.). Weiters müssen etliche Büromöbel ausgetauscht werden.
UT 8 – Aufwendungen
Eine im Frühjahr 2006 durchgeführte Ausgliederungsdebatte hat hervorgebracht, dass die derzeitige Organisationsform der Finanzprokuratur zwar optimal für ihre Aufgabenerfüllung ist, dass jedoch zahlreiche Investitionen zu tätigen sind, um die Aufgabenstellungen auch künftig als effizienter, kompetenter und moderner Dienstleister erfüllen zu können. Dass in der Vergangenheit etliche Investitionen nicht getätigt wurden (wie zB vorrangig die Forcierung der Aus- und Weiterbildung in der Finanzprokuratur, Öffentlichkeitsarbeit, einheitliches EDV-System, usw.), hat auch der Rechnungshof in seinem Rohbericht moniert und wurde dies zum Anlass genommen, nunmehr entsprechende Schritte für die Zukunft einzuleiten. Diese als Investitionsprojekt zu betrachtende Reform erfordert in den nächsten Jahren einen erhöhten Bedarf an finanziellen Mitteln.
Für die Zeit des Restrukturierungsprozesses in der Finanzprokuratur war sohin ein Mehr an Ausgaben, etwa für externe Beratungsleistungen, Aufbau einer Öffentlichkeitsarbeit, Modernisierung der Infrastruktur (IT, Telefonanlage, Handy, ...) zu veranschlagen. Insbesondere punkto Aus- und Weiterbildung hat die Finanzprokuratur einen massiven Nachholbedarf und ist die Entwicklung eines Aus- und Weiterbildungsplanes auch wesentlicher Eckpfeiler der Strukturreform.
UT 4 – Einnahmen
Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultativmandanten zu Grunde gelegt, wobei berücksichtigt werden muss, dass ein wesentlicher Fakultativmandant weggefallen ist.
Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus – Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
– Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche
Vertretung und Beratung auf Grund von § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V. Vertretung und Beratung auf Grund von Paragraph 49 a, BHG in Verbindung mit der LA-V.
– Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung
auf Grund von § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen. auf Grund von Paragraph 49, BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.
Festgehalten wird, dass derzeit mangels entsprechenden Personals eine Akquirierung von neuen Fakultativmandanten nur bedingt möglich ist und hiefür erst die entsprechenden Vorkehrungen mit Hilfe der eingeleiteten Strukturreform getroffen werden müssen.
Durch bzw. nach Abschluss der Strukturreform soll unter anderem eine Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung sowie – bedingt durch eine verstärkte Betreuung ausgegliederter Rechtsträger – eine erhebliche Steigerung der dzt. Einnahmen gemäß § 49a BHG erzielt werden.Durch bzw. nach Abschluss der Strukturreform soll unter anderem eine Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung sowie – bedingt durch eine verstärkte Betreuung ausgegliederter Rechtsträger – eine erhebliche Steigerung der dzt. Einnahmen gemäß Paragraph 49 a, BHG erzielt werden.