Text
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzesgemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzungen der Finanzprokuratur:
Der Finanzprokuratur obliegt:
die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);die obligatorische (ausschließliche) Vertretung des Bundes, einschließlich seiner Anstalten, Unternehmungen, Betriebe und sonstige Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allen ordentlichen Gerichten und den Arbeits- und Sozialgerichten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG) unddie auf Verlangen stattfindende Vertretung des Bundes vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof, vor Verwaltungsbehörden, sowie vor dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG) und
die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 ProkG);die auf Verlangen stattfindende Beratung des Bundes in Rechtsangelegenheiten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 1 ProkG);die in gleicher Weise wahrzunehmende Vertretung und Rechtsberatung aller Fonds, Stiftungen, Anstalten, Unternehmungen, Einrichtungen und sonstiger Vermögensmassen mit selbständiger Rechtspersönlichkeit, die von staatlichen Organen unmittelbar verwaltet werden oder bei denen der Staat für einen Gebarungsabgang aufzukommen hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins, ProkG);
die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 2 Abs. 3 ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;die auf Verlangen (fakultativ) stattfindende Vertretung der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ProkG, in Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ProkG oder in Materiengesetzen genannten Rechtspersonen vor allen Gerichten, vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor Verwaltungsbehörden, sowie deren Beratung in Rechtsangelegenheiten;
das Einschreiten zum Schutz Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden, soweit die Finanzprokuratur von der zuständigen Behörde hiefür in Anspruch genommen wird oder die Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert;
ferner soweit ihr durch Materiengesetze Parteistellung eingeräumt oder ihre Befassung vorgesehen ist (§ 1 Abs. 3 ProkG);ferner soweit ihr durch Materiengesetze Parteistellung eingeräumt oder ihre Befassung vorgesehen ist (Paragraph eins, Absatz 3, ProkG);
strategisches Ziel ist die Steigerung der Effizienz bei Erfüllung dieser vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben im Rahmen der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen.
Schlüsselaufgaben der Finanzprokuratur
Anwaltliche Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten in allen Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten, sowie dem EuGH und dem Europäischen Gerichtshof
Instanz, nach allen Verfahrensordnungen;
Durchführung von gegen den Bund als Träger von Privatrechten eingeleiteten Aufforderungsverfahren in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
anwaltliche Vertretung vom Bund verschiedener Rechtspersonen als Träger von Privatrechten auf deren Verlangen in Aktiv- und Passivprozessen vor allen (inländischen) Gerichten und nach allen Verfahrensordnungen;
Beratung des Bundes in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes, durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
Beratung der vom Bund verschiedenen Rechtsträger auf deren Verlangen in allen Rechtsfragen, sowohl des Privatrechtes, als auch des öffentlichen Rechtes durch Erstattung von Rechtsgutachten, Erteilung von Rechtsauskünften, Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen und beim Abschluss von Verträgen, sowie bei der Abfassung von Rechtsurkunden und sonstige Rechtsberatung;
Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß § 1 Abs. 3 ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.Wahrnehmung Öffentlicher Interessen vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden nach den dafür bestehenden Verfahrensordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ProkG, bzw. in den sonst gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Empfänger der Leistungen der Finanzprokuratur sind der Bund und die sonstigen von ihr zu vertretenden und zu beratenden Rechtsträger. Ziel bei Erfüllung der Aufgaben ist - insbesondere bei Einschreiten zum Schutz öffentlicher Interessen - die Wahrung der Grundsätze des Rechtsstaates.
Die Rechtsstellung der Finanzprokuratur und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind geregelt durch:
§ 30 Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94/1945;Paragraph 30, Behörden-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 94 aus 1945,; Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001 (ProkG);Prokuraturgesetz vom 12. September 1945 StGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2001, (ProkG); Verordnung vom 27. September 1945, StGBl. Nr. 183 (ProkVO);
Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, BGBl. Nr. 19/1946 (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur);Verordnung des Staatsamtes für Finanzen vom 16. November 1945, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1946, (2. ProkVO über die Aufnahme der Tätigkeit der Finanzprokuratur); Art. XXXII EGZPO und § 27 Abs. 4 ZPO;Artikel römisch 32 , EGZPO und Paragraph 27, Absatz 4, ZPO;
Auf Grund von gemäß § 2 Abs. 3 ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und BeratungAuf Grund von gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ProkG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen obliegt der Finanzprokuratur ua. (soweit von aktueller Bedeutung) die fakultative Vertretung und Beratung
der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, BGBl. Nr. 94);der Theresianischen Akademie (3. ProkVO vom 15. April 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 94);
der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, BGBl. Nr. 88);der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (8. ProkVO vom 15. März 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 88);
der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, BGBl. Nr. 330);der Österreichischen Hochschülerschaft (11. ProkVO vom 8. September 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 330);
des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, BGBl. Nr. 460);des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (14. ProkVO vom 31. August 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 460);
Auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen obliegt der Finanzprokuratur ua. die fakultative Vertretung und Beratung
der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (§ 7a des BG vom 12. Mai 1977, BGBl. Nr. 296);der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mbH (Paragraph 7 a, des BG vom 12. Mai 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 296);
des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (§ 13 Abs. 4 des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( § 25 Abs. 1 des IAFG, BGBl. I Nr. 88/2001) und derdes Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 4, des BG vom 2. Juni 1977, BGBl. Nr. 324, über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers), sowie der IAF-Service GmbH ( Paragraph 25, Absatz eins, des IAFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2001,) und der Arbeitsmarktservice Gesellschaft (§ 26 Abs. 1 AMSGG);Arbeitsmarktservice Gesellschaft (Paragraph 26, Absatz eins, AMSGG);
der Österreichischen Bundesverlag GmbH (§ 3 des BG vom 15. Dezember 1978, BGBl. Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);der Österreichischen Bundesverlag GmbH (Paragraph 3, des BG vom 15. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 670, über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages);
des Österreichischen Filminstitutes (§ 16 Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980);des Österreichischen Filminstitutes (Paragraph 16, Filmförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,); der Österreichischen Bundesbahnen (§ 19 Abs. 6 Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825);der Österreichischen Bundesbahnen (Paragraph 19, Absatz 6, Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825);
der Austro Control GmbH (§ 13 des BG, BGBl. Nr. 898/1993);der Austro Control GmbH (Paragraph 13, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 898 aus 1993,); der Agrarmarkt Austria (§ 31a Marktordnungsgesetz 1985, idF BGBl. Nr. 298/1995);der Agrarmarkt Austria (Paragraph 31 a, Marktordnungsgesetz 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,); der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (§ 14 Abs. 6 Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995);der Monopolverwaltungsgesellschaft m.b.H. (Paragraph 14, Absatz 6, Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,); der Österreichischen Post AG (§ 15 Abs. 4 Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996);der Österreichischen Post AG (Paragraph 15, Absatz 4, Poststrukturgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,); der Österreichische Bundesforste AG (§ 14 BGBl. Nr. 793/1996);der Österreichische Bundesforste AG (Paragraph 14, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,); der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (§ 15 BGBl. I Nr. 113/1997);der ASFINAG, sowie der Gesellschaften an denen diese beteiligt ist und auf die sie einen bestimmenden Einfluss hat (Paragraph 15, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,); der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (§ 39 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000);der Bundesimmobileingesellschaft m.b.H., sowie der Gesellschaften, deren Geschäftsanteile diese mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält (Paragraph 39, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,); der Finanzaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 5 FMAG, BGBl. I Nr. 97/2001).der Finanzaufsichtsbehörde (Paragraph 21, Absatz 5, FMAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,). die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (§ 11 BGBl. I Nr. 83/2002);die Marchfeldschlösser Revitalisierungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2002,); die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (§ 50 Universitätsgesetz BGBl. I Nr. 120/2002);die Universitäten, sowie Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50% hält (Paragraph 50, Universitätsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,); die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (§ 10 BGBl. I Nr. 130/2002).die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft m.b.H. (Paragraph 10, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,).
Amtsparteistellung der Finanzprokuratur oder ihre sonstige Befassung ist ua. auf Grund von Regelungen in nachstehenden Materiengesetzen vorgesehen:
§ 130 AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);Paragraph 130, AußStreitG (Kaduzitätsverfahren);
§ 58 Abs. 2 Tierseuchengesetz;Paragraph 58, Absatz 2, Tierseuchengesetz;
§ 75 Konkursordnung;Paragraph 75, Konkursordnung;
§ 5 Ausgleichsordnung;Paragraph 5, Ausgleichsordnung;
§ 8 AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, BGBl. Nr. 45;Paragraph 8, AHG in Verbindung mit der Verordnung vom 1. Februar 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 45;
§ 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz;Paragraph 11, Gerichtliches Einbringungsgesetz;
§ 23 Abs. 3 Atomhaftpflichtgesetz;Paragraph 23, Absatz 3, Atomhaftpflichtgesetz;
§ 7 StEG;Paragraph 7, StEG;
§ 51 Abs. 6 Studienförderungsgesetz;Paragraph 51, Absatz 6, Studienförderungsgesetz;
§§ 6 Abs. 1 und 3, 10 Abs. 4, 20 Abs. 2, 26 Abs. 3, 28 Abs. 4 und 37 Abs. 3 Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 10 Absatz 4, 20, Absatz 2, 26, Absatz 3, 28, Absatz 4 und 37 Absatz 3, Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz;
§§ 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;Paragraphen 6, 82 und 83 Bankwesengesetz;
§ 39 Abs. 5 Mediengesetz;Paragraph 39, Absatz 5, Mediengesetz;
§ 6 Abs. 4 des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;Paragraph 6, Absatz 4, des 2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetzes;
§ 31 Abs. 4 Unterhaltsvorschussgesetz;Paragraph 31, Absatz 4, Unterhaltsvorschussgesetz;
§ 44 Abs. 1 Kartellgesetz (Amtsparteistellung);Paragraph 44, Absatz eins, Kartellgesetz (Amtsparteistellung);
§§ 7 Abs. 1 und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;Paragraphen 7, Absatz eins und 2, 8 Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz;
§ 3 Abs. 2 Z 2 des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des BG vom 4. Dezember 1998 über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen;
in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Ziele der Finanzprokuratur
4.1 Fachbezogene Ziele
Effektive und effiziente Durchsetzung berechtigter Ansprüche des Bundes und der anderen Mandanten, bzw. Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen diese Rechtspersonen unter Bedachtnahme auf die Erfolgsaussichten und die Wirtschaftlichkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Prozessführung,
Bereithaltung jederzeit abrufbarer juristischer Fachexpertise zur Beratung des Bundes und der anderen Mandanten in Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der gesamten Rechtsordnung und auf höchstem anwaltlichen Niveau,
erfolgreiche Einbringung von Forderungen des Bundes, bzw. der anderen Mandanten, mit deren Betreibung die Finanzprokuratur betraut ist,
der Rechtsordnung entsprechendes Agieren als Amtspartei, bzw. in sonstigen Fällen gesetzlich vorgesehener Befassung, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung (etwa in gesetzlich vorgesehenen Aufforderungsverfahren).
4.2 Managementziele
Aufrechterhaltung der bisher gegebenen Erfolgsquote im Bereich der anwaltlichen Vertretung,
Verbesserung der Expertise auf Spezialrechtsgebieten durch gezielte Personalentwicklung zur Erreichung überdurchschnittlicher Fachkompetenz in den für die Finanzprokuratur relevanten Rechtsbereichen,
Verbesserung der Kommunikation zu den Ressorts und den sonstigen Mandanten, etwa durch regelmäßige Leistungsberichte,
Aufbau einer aussagekräftigen Kostenrechnung zur Verbesserung der Bewertung und Abrechnung der anwaltlichen Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraumes,
Optimierung der Aufbauorganisation, insbesondere durch effizientere Gestaltung der Geschäfts- und Personaleinteilung,
Stabilisierung des Budgetbedarfes bei zumindest gleich bleibender Leistungsqualität,
Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
Erhöhung der erfolgswirksamen Einnahmen,
Aufbau einer die strategischen Zielsetzungen unterstützenden Öffentlichkeitsarbeit.
Erfolgsquote bei anwaltlichen Vertretungsleistungen
Wie in den Tätigkeitsberichten der Finanzprokuratur ausgewiesen, enden im langjährigen Schnitt etwa 65 vH aller von der Finanzprokuratur geführten Prozesse mit einem für den Mandanten positiven Ergebnis, etwa 13 vH mit einem für den Mandanten negativen Ergebnis, der Rest mit einem neutralen bzw. nicht bewertbaren Ergebnis (jeweils mit einer Schwankungsbreite von 2 vH nach oben und unten).
Diese Erfolgsquote soll aufrecht erhalten werden.
Anwaltliche Wertschöpfung
Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2001 rund 7,14 Millionen Euro, im Jahr 2002 rund 8,34 Millionen Euro. Davon entfielen rund 78% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 22% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da der Bund die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur nicht honoriert, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.
Ziel ist es, die anwaltliche Wertschöpfung jährlich um rund 5% zu steigern und damit auch die durchschnittliche anwaltliche Wertschöpfung pro Prokuratursanwalt, die im Jahr 2002 rund 204 500,00 € betrug, zu erhöhen.
Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur
Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrug im Jahr 2002 rund 1,906 Millionen Euro. Davon entfielen rund 56% auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 44% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrug im Jahr 2002 rund 1,906 Millionen Euro. Davon entfielen rund 56% auf Vergütungen gemäß Paragraph 49 a, BHG und rund 44% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.
Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
Planstellen:
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Planstellenvorschau
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Stellenplan Vorschau
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Beamte/Verwendungsgr. 2002 2003 2004
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A1 35,5 35,5 38
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A2 5 5 5
____________________________________________________________________
A3 5 5 8
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Summe Beamte 45,5 45,5 51
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VB/Entlohnungsgruppe
____________________________________________________________________
v1 6 6 6
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v2 2,5 2,5 3
____________________________________________________________________
v3 20 20 17
____________________________________________________________________
v4 14,875 16 14
____________________________________________________________________
h3 1 1 1
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h4 2 2 2
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h5 3 3 3
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I/e 1 1 1
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Summe VB 50,375 51,5 47
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Gesamtsumme 95,875 97 98
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Im Stellenplan 2004 sind für die Finanzprokuratur 51 Beamten-Planstellen und 49 Vertragsbediensteten-Planstellen vorgesehen. Der derzeit gegebene tatsächliche Personalstand liegt unter den im Stellenplan vorgesehenen Zahlen, sodass bei Beachtung des Zieles der Steigerung der anwaltlichen Wertschöpfung eine Reduktion nicht möglich ist. Die in der Vorschau angegebene Steigerung im Personalbereich resultiert lediglich aus der Vorsorge für den Übergang von Teilzeitbeschäftigungen in Vollbeschäftigung. Der für das Jahr 2004 vorgesehene Personalstand entspricht 33 990 Controllingpunkten. Saldoverbesserungen können im Rahmen dieser Gesamtzahl von Controllingpunkten, sowie des Stellenplanes und der personalpolitischen Vorgaben der Bundesregierung zur Abdeckung von Mehrausgaben im Personalbereich verwendet werden.
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:
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Erfolg 2002 2003 2004
in Euro in Euro in Euro
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Ausgaben
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UT 0 4 456 000 4 456 000 4 456 000
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UT 3 9 000 9 000 9 000
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UT 7 46 000 46 000 46 000
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UT 8 429 000 429 000 429 000
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Summe der Ausgaben: 4 940.000 4 940 000 4 940 000
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Einnahmen
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UT 4 1 806 000 1 806 000 1 806 000
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Summe der Einnahmen: 1 806 664 1 806 000 1 806 000
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Saldo 3 134 000 3 134 000 3 134 000
Der Personalaufwand ist auf Grund der Planstellen in Punkt 6 ermittelt. Bezugserhöhungen für das Jahr 2004 wurden nicht berücksichtigt. Der tatsächliche Erfolg des Saldos für 2002 belief sich auf 2 737 104 Euro.
Bei Darstellung der voraussichtlich erzielbaren Einnahmen wird der Weiterbestand der derzeitigen Vereinbarungen mit Fakultivmandanten zu Grunde gelegt, im Bereich Kostenzahlungen sachfälliger Parteien wird eine Steigerung von jährlich 5% einkalkuliert. Die Einnahmen der Finanzprokuratur resultieren derzeit aus
Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-VVergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund Paragraph 49 a, BHG in Verbindung mit der LA-V
Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund Paragraph 49, BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.