Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 138Paragraph 138
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Hauptstück
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 138. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.Paragraph 138, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, werEine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach § 119 Abs. 4 ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (§§ 117 und 123, 135);ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach Paragraph 119, Absatz 4, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117 und 123, 135);
den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (§ 119 Abs. 2);den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 2,);
die Bezeichnung „Kapitän” führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 oder 2 zu besitzen (§ 119 Abs. 3);die Bezeichnung „Kapitän” führt, ohne einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 3,);
als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (§ 124 Abs. 1);als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 124, Absatz eins,);
als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 124 Abs. 2).als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anläßlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 124, Absatz 2,).
(3)Absatz 3,Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2009
Dokumentnummer
NOR40026685