(5)Absatz 5,Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, der EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. b) und Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Abs. 1 befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, der EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Artikel 25, Absatz 2, Litera b,) und Absatz 4, der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Absatz eins, befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473 aus 2020, zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, Amtsblatt Nummer L 100 vom 01.04.2020 Seite 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.