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§ 138 SchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 138 heute13.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 86/2025
§ 13824.07.202512.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 13817.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 13810.06.200530.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben
§ 13801.01.200209.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 13801.07.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013,.

Text

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ein Fahrzeug ohne entsprechenden Befähigungsausweis führt oder eine Tätigkeit nach Paragraph 119, Absatz 4, ohne entsprechenden Befähigungsausweis ausübt (Paragraphen 117, 123 und 135);
    2. Ziffer 2
      den Befähigungsausweis beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original mitführt (Paragraph 119, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung „Kapitän“ führt, ohne ein Kapitänspatent (Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2) zu besitzen (Paragraph 119, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde vorgeschriebenen Einschränkungen nicht einhält (Paragraph 124, Absatz eins,);
    5. Ziffer 5
      als Inhaber eines Befähigungsausweises die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungsausweises oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 124, Absatz 2,).
  3. Absatz 3,Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 43,

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2013

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40064696