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§ 3 WettbG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 310.09.202123.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 301.03.201309.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 13/2013
§ 301.01.200628.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 62/2005
§ 301.07.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 62/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 62/2005

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen

Wettbewerbsregeln

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde (Paragraph eins,) ist, soweit nicht gemäß Absatz 2, die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der und das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen.
  2. Absatz 2,Vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Artikel 81 bis 86 EG sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Absatz 2, die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40029438