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§ 3 WettbG

Fassungen
01.03.2013 bis 09.09.2021 — BGBl. I Nr. 13/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 310.09.202123.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 301.03.201309.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 13/2013
§ 301.01.200628.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 62/2005
§ 301.07.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. I Nr. 13/2013

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021danach: BGBl. I Nr. 176/2021

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde (Paragraph eins,) ist, soweit nicht gemäß Absatz 2, die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, Amtsblatt Nummer L 1 vom 04.01.2003 Seite 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.
  2. Absatz 2,Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Artikel 101 bis 106 AEUV sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Absatz 2, die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40146385