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§ 3 WettbG

Fassungen
ab 24.04.2026 — BGBl. I Nr. 20/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 310.09.202123.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 176/2021
§ 301.03.201309.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 13/2013
§ 301.01.200628.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 62/2005
§ 301.07.200231.12.2005 BGBl. I Nr. 62/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.04.2026BGBl. I Nr. 20/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zuständigkeit für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde (Paragraph eins,) ist, soweit nicht gemäß Absatz 2, die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln (Paragraph 4, Absatz eins,) zuständige österreichische Behörde. Es obliegt ihr dabei insbesondere die Unterstützung der Europäischen Kommission sowie das Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den in diesen Rechtsakten genannten Fällen. Die Bundeswettbewerbsbehörde kann gegenüber der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten Erklärungen abgeben, die der Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, Amtsblatt Nummer L 1 vom 04.01.2003 Seite 1, dienen; dies gilt insbesondere mit Beziehung auf die Einhaltung von Regeln über den Schutz von Antragstellern, die den Rechtsvorteil eines Kronzeugenprogramms beansprucht haben.
  2. Absatz 2,Vom Unionsrecht vorgesehene Mitwirkungsbefugnisse der Mitgliedstaaten an der Erlassung von Verordnungen, Richtlinien oder anderen generell-abstrakten Akten zur Durchführung der Artikel 101 bis 106 AEUV sind von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wahrzunehmen. Betreffen diese Akte ausschließlich oder überwiegend Unternehmen oder Unternehmensverbände des Verkehrsbereichs, ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastuktur vorzugehen. Der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit Stellungnahmen abzugeben. Die Vertretung Österreichs im Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nach Artikel 19, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Amtsblatt Nummer L 24 vom 29.01.2004 Seite 1, nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemeinsam mit der Bundeswettbewerbsbehörde wahr. Bei Fusionskontrollverfahren mit überragender wirtschaftspolitischer Bedeutung für Österreich ist der Wettbewerbskommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe gemäß Absatz 2, die Bundeswettbewerbsbehörde um die Erteilung von Auskünften ersuchen.
  4. Absatz 4,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat die Europäische Kommission über eigene Anträge an das Kartellgericht, die auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichtet sind, sowie über eigene förmliche Ermittlungshandlungen im Sinne des Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, von sich aus vor Beginn oder unverzüglich nach deren Einleitung schriftlich zu unterrichten. Wird ein auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteter Antrag von anderen Parteien beim Kartellgericht eingebracht, so hat die Bundeswettbewerbsbehörde über Ersuchen des Kartellgerichts die Europäische Kommission zu unterrichten. Überdies berichtet die Bundeswettbewerbsbehörde der Europäischen Kommission, wenn ein solcher Antrag an das Kartellgericht rechtskräftig abgewiesen wurde.
  5. Absatz 5,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Europäische Wettbewerbsnetz von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Verfahren nach Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV zu verständigen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40277146

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/62/P3/NOR40277146