Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.07.2002 bis 06.12.2005 — BGBl. II Nr. 290/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008
§ 307.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 397/2005
§ 320.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 290/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. II Nr. 290/2002

Außerkrafttretensdatum

06.12.2005danach: BGBl. II Nr. 397/2005

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einstufung

Paragraph 3, (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Klasse "Z" einzustufen.

  1. Absatz 2,Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Absatz 3 und des Fleischmaßes b gemäß Absatz 4, in nachstehende Formel:

MFA = 49,123 - 0,55983 × a + 0,22096 × b.

  1. Absatz 3,Das Speckmaß a ist - wie im Anhang Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem "musculus glutaeus medius".
  2. Absatz 4,Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des "musculus glutaeus medius" zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
  3. Absatz 5,Die Feststellung der Maße gemäß Absatz 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen.
  4. Absatz 6,Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5 Referenzmethode.

Gesetzesnummer

20002102

Dokumentnummer

NOR40033432