Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
02.10.2007 bis 06.04.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 302.10.200706.04.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008
§ 307.12.200501.10.2007 § → § BGBl. II Nr. 397/2005
§ 320.07.200206.12.2005 BGBl. II Nr. 290/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.10.2007

Außerkrafttretensdatum

06.04.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2008

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einstufung

Paragraph 3, (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbetriebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durchzuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schweineschlachtkörper mit einem Muskelfleischanteil von 60% und darüber sind als Klasse „S“ zu bezeichnen. Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Klasse "Z" einzustufen.

  1. Absatz 2,Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Absatz 3 und des Fleischmaßes b gemäß Absatz 4, in nachstehende Formel:

MFA = 49,123 - 0,55983 × a + 0,22096 × b.

  1. Absatz 3,Das Speckmaß a ist - wie im Anhang Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem "musculus glutaeus medius".
  2. Absatz 4,Das Fleischmaß b ist - wie im Anhang Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) dargestellt - die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des "musculus glutaeus medius" zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.
  3. Absatz 5,Die Feststellung der Maße gemäß Absatz 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen.
  4. Absatz 6,Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Muskelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Absatz 2 bis 5 Referenzmethode.

Gesetzesnummer

20002102

Dokumentnummer

NOR40091213