Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Antragsstellung
§ 5. (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich zu den in der in § 1 zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 5, (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich zu den in der in Paragraph eins, zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Betriebsnummer des Erzeugers;
maximal mögliche und die tatsächliche beantragte Bezugsmenge, jeweils kaufmännisch gerundet;
Feldstücksnummern der geschädigten Flächen je Kulturart (Schadensfläche);
Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene (BBK);
Tierliste des Mehrfachantrags "Flächen 2002 (Nachweis über aktuellen Tierbestand);
Schadensprotokoll der Schadenserhebungskommission;
(2)Absatz 2,Die Berechnung der auszuweisenden maximalen Bezugsmenge erfolgt durch die BBK auf Basis der vom Erzeuger angegebenen Daten unter Beachtung der Ergebnisse der Schadenserhebungskommissionen gemäß den Richtlinien der Länder für die Förderung zur Behebung von Katastrophenschäden zum Katastrophenfondsgesetz.
Dokumentnummer
NOR40035834