Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 355/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
04.12.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Antragsstellung
§ 5. (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich zu den in der in § 1 zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 5, (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich zu den in der in Paragraph eins, zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu enthalten:
Betriebsnummer des Erzeugers;
maximal mögliche und die tatsächliche beantragte Bezugsmenge, jeweils kaufmännisch gerundet;
Feldstücksnummern der geschädigten Flächen je Kulturart (Schadensfläche);
Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene (BBK);
Tierliste des Mehrfachantrags "Flächen 2002 (Nachweis über aktuellen Tierbestand);
Schadensprotokoll der Schadenserhebungskommission;
(2)Absatz 2,Die Berechnung der auszuweisenden maximalen Bezugsmenge erfolgt durch die BBK auf Basis der vom Erzeuger angegebenen Daten unter Beachtung der Ergebnisse der Schadenserhebungskommissionen gemäß den Richtlinien der Länder für die Förderung zur Behebung von Katastrophenschäden zum Katastrophenfondsgesetz.
(3)Absatz 3,Im Falle eines bis 15. Oktober 2002 nicht beantragten Restbestandes der in § 3 ausgeschriebenen Getreidemenge erstreckt sich die Frist zur Antragstellung gemäß Abs. 1 bis 16. Dezember 2002.Im Falle eines bis 15. Oktober 2002 nicht beantragten Restbestandes der in Paragraph 3, ausgeschriebenen Getreidemenge erstreckt sich die Frist zur Antragstellung gemäß Absatz eins bis 16, Dezember 2002.
Dokumentnummer
NOR40037150