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§ 5 ÜIG

Fassungen
04.12.2002 bis 30.06.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 504.12.200230.06.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007
§ 528.09.200203.12.2002 BGBl. II Nr. 355/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überschwemmungs-Interventionsgetreide-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.12.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Abkürzung

ÜIG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Antragsstellung

Paragraph 5, (1) Der berechtigte Erzeuger hat bis zum 15. Oktober 2002 über die zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene schriftlich mittels Formblatt der AMA einen Antrag an die AMA für eine Mindestbezugsmenge von einer Tonne verbilligtem Getreide zu stellen. Es besteht für den einzelnen Antragsteller kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Getreideart. Der Kaufantrag hat zusätzlich zu den in der in Paragraph eins, zitierten Verordnung verpflichtend vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Betriebsnummer des Erzeugers;
  2. Ziffer 2
    maximal mögliche und die tatsächliche beantragte Bezugsmenge, jeweils kaufmännisch gerundet;
  3. Ziffer 3
    Feldstücksnummern der geschädigten Flächen je Kulturart (Schadensfläche);
  4. Ziffer 4
    Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene (BBK);
  5. Ziffer 5
    Tierliste des Mehrfachantrags "Flächen 2002 (Nachweis über aktuellen Tierbestand);
  6. Ziffer 6
    Schadensprotokoll der Schadenserhebungskommission;
  7. Ziffer 7
    Unterschrift.
  1. Absatz 2,Die Berechnung der auszuweisenden maximalen Bezugsmenge erfolgt durch die BBK auf Basis der vom Erzeuger angegebenen Daten unter Beachtung der Ergebnisse der Schadenserhebungskommissionen gemäß den Richtlinien der Länder für die Förderung zur Behebung von Katastrophenschäden zum Katastrophenfondsgesetz.
  2. Absatz 3,Im Falle eines bis 15. Oktober 2002 nicht beantragten Restbestandes der in Paragraph 3, ausgeschriebenen Getreidemenge erstreckt sich die Frist zur Antragstellung gemäß Absatz eins bis 16, Dezember 2002.

Gesetzesnummer

20002194

Dokumentnummer

NOR40037150