Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebarungsstatistik-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung der Erhebung
§ 4. (1) Die Daten gemäß § 3 Abs. 1 sind von den Erhebungseinheiten bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budgetjahr bzw. Geschäftsjahr folgt, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum 31. Mai nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.Paragraph 4, (1) Die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sind von den Erhebungseinheiten bis spätestens 31. Mai des Jahres, das dem betreffenden Budgetjahr bzw. Geschäftsjahr folgt, der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Bedürfen die Daten zu deren Verbindlichkeit einer Genehmigung von Organen der Erhebungseinheiten und liegt diese bis zum 31. Mai nicht vor, so haben die betreffenden Erhebungseinheiten vorläufige Daten oder Schätzungen zu übermitteln. Die endgültigen Daten sind unverzüglich nach Vorliegen der Genehmigungen nachzuliefern.
(2)Absatz 2,Die Daten gemäß § 3 Abs. 2 sindDie Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind
betreffend Bund, Länder und Gemeinden innerhalb von zwei Wochen nach Quartalsende, die des vierten Quartals innerhalb von fünf Wochen nach Quartalsende,
betreffend die Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger innerhalb von sechs Wochen nach Quartalsende
der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Erhebungseinheiten haben bei der Übermittlung der Daten die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Formulare und im Falle der Übermittlung auf elektronischem Wege die von der Bundesanstalt Statistik Österreich festgelegten Datenformate zu verwenden. Die Formulare und Datenformate sind von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Einvernehmen mit den betroffenen Erhebungseinheiten zu erstellen.
(4)Absatz 4,Der Bund, die Länder und die Gemeinden haben die Daten automationsunterstützt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Vor der Übermittlung der Daten sind diese auf die formelle Richtigkeit (Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung, BGBl. Nr. 507/1987 in der geltenden Fassung, bzw. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der geltenden Fassung) zu überprüfen. Die Daten des Bundes sind vom Bundesminister für Finanzen über die Bundesrechenzentrum GmbH, die jährlich zu erhebenden Daten der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, zu überprüfen.Der Bund, die Länder und die Gemeinden haben die Daten automationsunterstützt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Vor der Übermittlung der Daten sind diese auf die formelle Richtigkeit (Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1987, in der geltenden Fassung, bzw. Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, in der geltenden Fassung) zu überprüfen. Die Daten des Bundes sind vom Bundesminister für Finanzen über die Bundesrechenzentrum GmbH, die jährlich zu erhebenden Daten der Gemeinden über die zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Die Landesbehörden haben die Daten der Gemeinden vor der Weiterleitung an die Bundesanstalt auf Plausibilität, insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, zu überprüfen.
Dokumentnummer
NOR40035862