Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 190Artikel 190
Beachte
Bezugszeitraum: ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 (vgl. Bezugszeitraum: ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 vergleiche
Anl. 1 Art. 2, BGBl. III Nr. 4/2003) Anlage eins, Artikel 2,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,)
Text
ARTIKEL 190 (ex-Artikel 138)
(1)Absatz eins,Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2)Absatz 2,Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien 22
Dänemark 13
Deutschland 99
Griechenland 22
Spanien 50
Frankreich 72
Irland 12
Italien 72
Luxemburg 6
Niederlande 25
Österreich 17
Portugal 22
Finnland 13
Schweden 18
Vereinigtes Königreich 72
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.
(3)Absatz 3,Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
(4)Absatz 4,Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(5)Absatz 5,Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014
Dokumentnummer
NOR40038600