Rechtstracker.at

Art. 190 AEUV

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 20/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 190 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 19001.01.200730.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 185/2006
Art. 19001.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 19001.01.200430.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 19001.02.200331.12.2003 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 19001.05.199931.01.2003 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 190

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 20/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. III Nr. 185/2006

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Bezugszeitraum: ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 vergleiche

Artikel 11,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,)

Text

ARTIKEL 190 (ex-Artikel 138)

  1. Absatz eins,Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
  2. Absatz 2,Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

  Belgien                        24

  Tschechische Republik          24

  Dänemark                       14

  Deutschland                    99

  Estland                         6

  Griechenland                   24

  Spanien                        54

  Frankreich                     78

  Irland                         13

  Italien                        78

  Zypern                          6

  Lettland                        9

  Litauen                        13

  Luxemburg                       6

  Ungarn                         24

  Malta                           5

  Niederlande                    27

  Österreich                     18

  Polen                          54

  Portugal                       24

  Slowenien                       7

  Slowakei                       14

  Finnland                       14

  Schweden                       19

  Vereinigtes Königreich         78

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

  1. Absatz 3,Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
  2. Absatz 4,Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

  1. Absatz 5,Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40052722