Rechtstracker.at

Art. 190 AEUV

Fassungen
01.01.2007 bis 30.11.2009 — BGBl. III Nr. 185/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 190 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 19001.01.200730.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 185/2006
Art. 19001.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 19001.01.200430.04.2004 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 19001.02.200331.12.2003 § → § BGBl. III Nr. 4/2003
Art. 19001.05.199931.01.2003 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 190

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. III Nr. 185/2006

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009danach: BGBl. III Nr. 132/2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Bezugszeitraum: ab dem Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 vergleiche

Artikel 9, Ziffer 2, der Akte, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,)

Text

ARTIKEL 190 (ex-Artikel 138)

  1. Absatz eins,Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
  2. Absatz 2,Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

  Belgien                    22

  Bulgarien                  17

  Tschechische Republik      22

  Dänemark                   13

  Deutschland                99

  Estland                     6

  Griechenland               22

  Spanien                    50

  Frankreich                 72

  Irland                     12

  Italien                    72

  Zypern                      6

  Lettland                    8

  Litauen                    12

  Luxemburg                   6

  Ungarn                     22

  Malta                       5

  Niederlande                25

  Österreich                 17

  Polen                      50

  Portugal                   22

  Rumänien                   33

  Slowenien                   7

  Slowakei                   13

  Finnland                   13

  Schweden                   18

  Vereinigtes Königreich     72.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

  1. Absatz 3,Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
  2. Absatz 4,Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

  1. Absatz 5,Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40086034