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§ 3 FSAG-V

Fassungen
05.04.2003 bis 30.11.2005 — BGBl. II Nr. 206/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.12.200503.03.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008
§ 305.04.200330.11.2005 § → § BGBl. II Nr. 206/2003
§ 301.08.199504.04.2003 § → § BGBl. Nr. 452/1995
§ 301.07.199331.07.1995 BGBl. Nr. 423/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2003BGBl. II Nr. 206/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Abkürzung

FSAG-V

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Berechnungsgrundlagen der Gebühr

Paragraph 3, (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:

  1. Litera a
    die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
  2. Litera b
    die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
  3. Litera c
    die jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
  1. Absatz 2,Eine durch die Schätzung der im Absatz eins, unter b und c aufgezählten Berechnungsfaktoren mögliche Abweichung von den am Jahresende im nachhinein festgestellten, tatsächlichen Kosten sich ergebende Über- oder Unterdeckung wird im zweiten Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Unterdeckung zu mindestens je einem Drittel jeweils erst im dritten und vierten Jahr sowie der verbleibende Rest im fünften Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen werden.

Schlagworte

Überdeckung

Gesetzesnummer

10012267

Dokumentnummer

NOR40040530