Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 206/2003Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
§ 3. (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:Paragraph 3, (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
die jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Eine durch die Schätzung der im Abs. 1 unter b und c aufgezählten Berechnungsfaktoren mögliche Abweichung von den am Jahresende im nachhinein festgestellten, tatsächlichen Kosten sich ergebende Über- oder Unterdeckung wird im zweiten Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen.Eine durch die Schätzung der im Absatz eins, unter b und c aufgezählten Berechnungsfaktoren mögliche Abweichung von den am Jahresende im nachhinein festgestellten, tatsächlichen Kosten sich ergebende Über- oder Unterdeckung wird im zweiten Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Unterdeckung zu mindestens je einem Drittel jeweils erst im dritten und vierten Jahr sowie der verbleibende Rest im fünften Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen werden.Abweichend von Absatz 2, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie eine Unterdeckung zu mindestens je einem Drittel jeweils erst im dritten und vierten Jahr sowie der verbleibende Rest im fünften Jahr nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum ausgeglichen werden.
Dokumentnummer
NOR40040530