Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Berechnungsgrundlagen der Gebühr
§ 3. (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:Paragraph 3, (1) Grundlagen für die Berechnung der Gebühr sind:
die höchstzulässige Abflugmasse des Luftfahrzeuges;
die jährlich im voraus geschätzten Kosten der Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung; und
die jährlich im voraus geschätzte Zahl der gewichteten Landungen, für welche Dienste und Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Abs. 1 lit. b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Absatz eins, Litera b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.
Dokumentnummer
NOR40071474