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§ 6 URAV

Fassungen
19.06.2003 bis 11.11.2010 — BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 324/2021
§ 601.01.201630.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 612.11.201031.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 349/2010
§ 619.06.200311.11.2010 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.06.2003BGBl. II Nr. 292/2003

Außerkrafttretensdatum

11.11.2010danach: BGBl. II Nr. 349/2010

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In der Bilanz oder in den “Angaben und Erläuterungen” ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und des Postens “Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes” darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Rechnungsjahrs sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des Rechnungsjahrs sind entweder in der Bilanz beim betreffenden Posten zu vermerken oder in den “Angaben und Erläuterungen” in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
  2. Absatz 2,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben und ist gemäß Paragraph 205, Absatz eins, HGB diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten Rücklage notwendig, können diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
  3. Absatz 3,Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen. Eine Pauschalwertberichtigung ist nicht zulässig.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041538