Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß § 203 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung aktiviert werden.
(2)Absatz 2,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(3)Absatz 3,Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40236421