Rechtstracker.at

§ 6 URAV

Fassungen
01.01.2016 bis 30.06.2021 — BGBl. II Nr. 32/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.07.2021 § → § BGBl. II Nr. 324/2021
§ 601.01.201630.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 32/2016
§ 612.11.201031.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 349/2010
§ 619.06.200311.11.2010 BGBl. II Nr. 292/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 32/2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021danach: BGBl. II Nr. 324/2021

Abkürzung

URAV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Entwicklung des Anlagevermögens, Wertberichtigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In den „Angaben und Erläuterungen“ ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Dabei sind für die verschiedenen Posten des Anlagevermögens jeweils gesondert anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
    2. Ziffer 2
      die Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
    3. Ziffer 3
      die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres;
    4. Ziffer 4
      die Ab- und Zuschreibungen des Rechnungsjahres;
    5. Ziffer 5
      die Bewegungen in Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Rechnungsjahres;
    6. Ziffer 6
      der im Laufe des Rechnungsjahres aktivierte Betrag, wenn Zinsen gemäß Paragraph 203, Absatz 4, UGB aktiviert werden.
  2. Absatz 2,Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung vollständig abgeschrieben, dann dürfen diese Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
  3. Absatz 3,Einzelwertberichtigungen zum Umlaufvermögen sind vom entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40179565