Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zugefügt werden dürfen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/15/EG über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001, in österreichisches Recht umgesetzt. Paragraph 5, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/15/EG über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001, in österreichisches Recht umgesetzt.
Dokumentnummer
NOR40042484