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§ 28 SeilbG 2003

Fassungen
22.11.2003 bis 13.11.2007 — BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.11.2024 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 2801.12.201831.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 2814.11.200730.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2007
§ 2822.11.200313.11.2007 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

22.11.2003BGBl. I Nr. 103/2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007danach: BGBl. I Nr. 83/2007

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahnanlage unter Berücksichtigung des Standes der Technik für die Sicherheitsbauteile auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt.
  3. Absatz 3,Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046156