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§ 28 SeilbG 2003

Fassungen
01.12.2018 bis 31.10.2024 — BGBl. I Nr. 79/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.11.2024 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 2801.12.201831.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 79/2018
§ 2814.11.200730.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 83/2007
§ 2822.11.200313.11.2007 BGBl. I Nr. 103/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.12.2018BGBl. I Nr. 79/2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2024

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist und der technische Zustand der Seilbahn auch für den Verlängerungszeitraum einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erwarten lässt. Dabei können bei jenen öffentlichen Seilbahnen, welche vor dem 3.5.2004 genehmigt bzw. errichtet wurden, als Grundlage jene Regelwerke und Nachweisverfahren herangezogen werden, welche unmittelbar vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für die betreffende Seilbahn angewendet worden sind.
  3. Absatz 3,Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.
  4. Absatz 4,Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2024

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209222