Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 122 Abs. 4 Z 2 iVm BGBl. II Nr. 224/2024zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 122, Absatz 4, Ziffer 2, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2024,
Text
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Verlängerung der Konzession ist, dass das öffentliche Interesse am Betrieb der Seilbahn weiterhin gegeben ist.
(3)Absatz 3,Der Verlängerungszeitraum ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen festzulegen. Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.
(4)Absatz 4,Ein Antrag auf Verlängerung der Konzession kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Konzession gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2024
Dokumentnummer
NOR40209291