Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verlust von klassifizierten Informationen
§ 16.Paragraph 16,
Der Verlust von klassifizierten Informationen ist unverzüglich dem Dienststellenleiter und dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Informationen, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise festzuhalten. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der diese Information ursprünglich übermittelt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012
Dokumentnummer
NOR40046622