Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Kontrolle
§ 16.Paragraph 16,
Das System der Informationssicherheit ist durch den jeweiligen Informationssicherheitsbeauftragten einmal jährlich nachweislich zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dabei ist insbesondere die Vollständigkeit der Aufzeichnungen, die Sicherheit der Behältnisse, das Schlüsselsystem und die Sicherungsmaßnahmen von Kommunikations- und Informationssystemen einer Überprüfung zu unterziehen. Liegen Informationen der Klassifizierungsstufe GEHEIM oder STRENG GEHEIM vor, so ist eine vollständige Überprüfung der Vorgänge des abgelaufenen Jahres vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
NOR40137137