Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informationssicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 548/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 548 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Abs. 3, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, wahr.Die gemäß Paragraph 8, InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Absatz 3,, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, Amtsblatt Nummer L 287 vom 04.11.2011 Seite 1, wahr.
(2)Absatz 2,Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Landesverteidigung nimmt die technischen und operativen Aufgaben der PRS Behörde wahr. Hierzu gehören insbesondere:
Sicherstellung der nationalen Betriebssicherheit der für das PRS-System erforderlichen Komponenten;
Management von Sicherheitsrisiken der PRS-Nutzergruppen;
Sicherstellung und Betrieb der erforderlichen innerstaatlichen Infrastrukturen und des Informationsmanagements sowie der internationalen Verbindungen zu entsprechenden Akteuren;
Technische Betreuung der PRS-Nutzergruppen in Kooperation mit dem GSMC (Galileo Security Monitoring Centre) und gemäß nationaler Vorgaben;
Entwurf und Umsetzung operationeller Konzepte und Prozeduren für die Verwendung von PRS im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission;
Management der PRS-Schlüssel und anderer damit zusammenhängender Verschlusssachen und deren Verteilung;
Erarbeitung von Berichtsprozeduren im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022
Dokumentnummer
NOR40204139