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Fassungen
ab 01.01.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 180a heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 180a01.10.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
§ 180a01.10.199730.09.1999 BGBl. I Nr. 109/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 180 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 130/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003an diesem Tag: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 180 a, (1) Unverzüglich nach dem Dienstantritt des Universitätsassistenten hat der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, dessen dienstliche Aufgaben in der Forschung oder in der Entwicklung und Erschließung der Künste, in der Lehre und in der Betreuung von Studierenden sowie zusätzlich im Organisations- und Verwaltungsbereich unter Berücksichtigung der Aufgaben der Organisationseinheit und der Qualifikation des Universitätsassistenten möglichst ausgewogen schriftlich festzulegen.

  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, kann der Leiter der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, bei Bedarf von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten für einen Zeitraum von jeweils höchstens einem Semester die überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung festlegen. Für einen längeren Zeitraum ist eine überwiegende Verwendung in der Lehre oder in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) nur zulässig, wenn sich der Universitätsassistent bereits im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 176,) befindet.
  2. Absatz 3,Bei der Festlegung der Dienstpflichten ist auf
    1. Ziffer eins
      die Einräumung angemessener Zeit zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen (Paragraph 181, Absatz eins, Ziffer eins,),
    2. Ziffer 2
      die Lehrtätigkeit (Paragraph 180 b,) und
    3. Ziffer 3
      die mit einer allfälligen Funktion oder Mitgliedschaft des Universitätsassistenten in Universitätsorganen verbundene Belastung
    Bedacht zu nehmen. Allfällige einschlägige generelle Richtlinien sind zu beachten.
  3. Absatz 4,Die Dienstpflichten des Universitätsassistenten sind bei Bedarf vom Vorstand der Organisationseinheit, der der Universitätsassistent zugeordnet ist, von Amts wegen oder auf Antrag des Universitätsassistenten neu festzulegen.
  4. Absatz 5,Der Universitätsassistent und sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter sind vor der Festlegung der Dienstpflichten anzuhören.
  5. Absatz 6,Die Aufsicht über die Festlegung der Dienstpflichten obliegt dem Rektor.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047339